CVA - Maklerservice -- Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersversorgung (BAV) ist neben der privaten Vorsorge und der gesetzlichen Rentenversicherung ein weiteres Standbein, auf dem eine „gesunde“ Alterssicherung aufgebaut sein sollte. Gefördert wird sie vom Staat sowie von Arbeitgebern und ist unabhängig von der Altersverteilung in der Bevölkerung. Das schafft deutliche Vorteile gegenüber den anderen beiden Möglichkeiten. Eine Ausnahme bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es allerdings für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Hier gelten andere Vorschriften, da für sie die BAV in dieser Form nicht zur Verfügung steht.



Formen der betrieblichen Altersvorsorge

  • Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt. Bei dieser Versicherung ist also der Betrieb Beitragszahler, wobei der Versicherte der Arbeitnehmer ist. Wenn Sie Teile Ihres Bruttogehalts durch Gehaltsumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung für die Altersvorsorge ansparen, profitieren Sie zusätzlich durch Steuervorteile und geringere Sozialabgaben.

Für Direktversicherungsverträge die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden gilt §3 Nr. 63 EStG. Hier sind alle Beiträge grundsätzlich bis zu 4% in der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Zwischen Arbeitgeberfinanzierung und Entgeltumwandlung wird nicht unterschieden, genauso wenig ist es für die Sozialversicherungsfreiheit noch notwendig, dass Beiträge aus Sonderzahlungen stammen.

Sofern keine Altzusage nach §40b EStG vorliegt, können nach Ausschöpfung der 4% der Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich 1800 €, dann aber nur steuerfrei und nicht Sozialversicherungsfrei, in die Direktversicherung eingezahlt werden.

  • Pensionszusage
Mit dieser Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungsleistung zu gewähren. Das Unternehmen fungiert hierbei als Träger der Versorgung, da die Leistungen im Bedarfsfall aus betrieblichen Mitteln finanziert werden. Dazu bildet das Unternehmen in der Bilanz Pensionsrückstellungen, die seinen zu versteuernden Gewinn mindern.

  • Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist eine sehr flexible Form der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber kann die Form der Geldanlage frei wählen, steht jedoch unter Aufsicht des Staates, der die Sicherheit der Anlagestrategie prüft.
Die bevorzugte steuerliche Behandlung (Steuerfreiheit der Beiträge) wird teilweise durch eine Besteuerung des Ertragsanteils der Rente aufgewogen. Bei Pensionsfonds ist der Aktienanteil in der Regel höher als bei anderen Versorgungsformen.

  • Pensionskasse
Eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung ist die Pensionskasse. Die Arbeitnehmer sind in dieser Kasse Mitglieder und leisten ihre Beiträge, die in manchen Fällen durch Beiträge des Arbeitgebers ergänzt werden. Dadurch haben der Arbeitnehmer oder seine Angehörigen einen direkten Rechtsanspruch auf künftige Leistungen.

  • Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist, wie die Pensionskasse, formal eigenständig. Das heißt, sie ist nicht im Unternehmen mit eingegliedert. Der Arbeitgeber wird Mitglied in der Unterstützungskasse und zahlt einen Betrag, den er vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers einbehalten hat. Die zugesicherte Renten- oder Kapitalzusage wird von der Unterstützungskasse durch den Abschluss einer Renten- oder Kapital-Lebensversicherung abgesichert.

Was passiert, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln?

Es kann ja durchaus vorkommen, dass Sie aus verschiedenen Gründen vorzeitig das Unternehmen verlassen, mit dem Sie eine betriebliche Altersversorgung vereinbart haben. In diesem Fall haben Sie drei Möglichkeiten, den Vertrag fortzuführen:

  • Der neue Arbeitgeber übernimmt den Vertrag ohne Veränderungen.
  • Sie wandeln den Vertrag in eine Privatversicherung um und zahlen die Beiträge selbst. Dadurch fällt allerdings der Vorteil der Pauschalversteuerung weg. Diese Option können Sie allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen wahrnehmen.
  • Der Vertrag wird beitragsfrei gestellt und läuft mit reduzierten Leistungen weiter bei Übernahme des Vertrags durch den ausscheidenden Mitarbeiter und im Falle des Verbleibs des Vertrags beim Arbeitgeber.





 
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